Selbst wenn man den westseitigen Bauteil – entgegen dem Ausgeführten – als unterirdisch einstufen würde und dieser damit bei der Gebäudelänge- und tiefe nicht zu berücksichtigen wäre, würde das Bauvorhaben die zulässige Gebäudetiefe überschreiten. So wird das Haupthaus selber auf der Südseite um zwei Meter erweitert (im relevanten Plan12 als 12 Plan "Bauprojekt, 2. und 1. Untergeschoss, Schnitt A-A", Projektänderung, Eingangsstempel Rechtsamt BVE vom 18. September 2014. 9