f) Die zulässige Gebäudetiefe beträgt nach Art. 46 BO in der vorliegend betroffenen Wohnzone 10 m. Die Ausnahmen von der Anrechenbarkeit an die Gebäudetiefe (Art. 49 Abs. 1 Bst a - d) sind identisch mit denjenigen bei der Gebäudelänge (Art. 48 Abs. 1 Bst. a - d). Auch hinsichtlich der Gebäudetiefe sind diese Ausnahmen nicht erfüllt: es kann auf das bei der Gebäudelänge Gesagte verwiesen werden (E. 3c - 3e). Da es sich nicht um eine unterirdische Baute handelt, ist der westseitige Bauteil auch an die Gebäudetiefe anzurechnen, so dass das Bauprojekt die zulässige Gebäudetiefe um gut 10 m überschreitet.