a BO, der den reglementarischen Grenz- bzw. Strassenabstand oder Baulinien überragen darf, weshalb er an die Gebäudelänge anzurechnen ist. Damit steht fest, dass die zulässige Gebäudelänge von 15 m um rund 12.8 m überschritten wird und das Bauvorhaben – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vor-instanz – nach wie vor einer Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Gebäudelänge bedarf.