Da die südliche Fassade des geplanten, westseitigen Bauteils sichtbar ist und damit nicht vollständig unter dem massgebenden Terrain liegt, kann dieser Bauteil nicht als unterirdisch im Sinne von Art. 37 Abs. 4 BO gelten. Entsprechend handelt es sich nicht um einen Bauteil nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a BO, der den reglementarischen Grenz- bzw. Strassenabstand oder Baulinien überragen darf, weshalb er an die Gebäudelänge anzurechnen ist.