vollständig vom Erdreich überdeckt. Im Unterschied zu einer allfälligen Erschliessung, welche bei einer unterirdischen Baute als einziges Element erkennbar und damit oberirdisch sein darf, tritt die Südfassade des vorliegenden Bauteils zudem auf der ganzen Länge als sichtbares Element in Erscheinung. Irrelevant ist dabei die Grösse der Fenster im Bereich des Hallenbades, welche vom Beschwerdegegner im Rahmen der Projektänderung noch reduziert wurde. Diese spielt nur bei der Definition des Untergeschosses nach Art. 29 BO eine Rolle (Art. 29 Abs. 4 BO).