BMBV11 dienen, wenn auch die BO der Stadt Bern den Bestimmungen dieser Verordnung noch nicht angepasst wurde und diese daher vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Nach Art. 5 der BMBV sind unterirdische Bauten Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.