Nach dem Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern gelten Bauten, Bauteile und Anlagen, die vollständig vom Erdreich überdeckt sind, als unterirdisch. Die dadurch allenfalls entstehende Terrainveränderung darf den gewachsenen Boden nirgends um mehr als 1.2 m überragen.9 Verwiesen wird bei dieser Kommentarstelle auf einen älteren Entscheid des Regierungsrats, nach welchem unbewohnte An- und Nebenbauten dann als unterirdisch zu betrachten sind, wenn sie mit Ausnahme einer allfälligen Aus- und Einfahrt keine sichtbaren Fassadenflächen aufweisen und sich dem Nachbar wie eine höchstens 1.2 m hohe Aufschüttung darbieten.10 Als Auslegungshilfe kann auch die