Strassenabstand oder Baulinien überragen darf (Bst. a von Art 48 Abs. 1 BO). Nach Art. 37 Abs. 4 BO dürfen unterirdische Bauten an die Grenze gebaut werden, sofern eine angemessene Bepflanzung des überdeckten Areals möglich ist. Der Bauteil mit Schwimmbad/Fitnessraum im ersten Untergeschoss und Technikraum im zweiten Untergeschoss ist damit nur dann nicht an die Gebäudelänge anzurechnen, wenn es sich um eine unterirdische Baute handelt.