Dazu kommt, dass der Bereich des Schwimmbades und des Fitnessraumes dem längeren Aufenthalt von Menschen dient und damit – wie dies etwa auch für einen Bastelraum, eine Gartenhalle oder einen gedeckten Sitzplatz der Fall ist7 – als bewohnt zu gelten hat. Näher zu prüfen ist daher einzig, ob es sich um einen Bauteil handelt, der den reglementarischen Grenz- bzw. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 10. 7