Der Bauteil mit Schwimmbad/Fitnessraum im ersten Untergeschoss und Technikraum im zweiten Untergeschoss ist direkt mit dem eigentlichen Gebäude verbunden; es handelt sich mit anderen Worten um ein einziges, zusammenhängendes Bauwerk. Der Bauteil ist damit nur dann nicht an die Gebäudelänge anzurechnen, wenn eine der nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis d BO aufgeführten Ausnahmen zur Anwendung gelangt.