c) Nach Art. 48 Abs. 1 BO ist die Gebäudelänge die Distanz zwischen den beiden Aussenseiten der Querfassaden ohne (a) Anlagen oder Bauteile, die den reglementarischen Grenz- bzw. Strassenabstand oder Baulinien überragen dürfen, (b) unbewohnte An- und Nebenbauten, (c) Parterrebauten nach Artikel 54 und (d) unbeheizte Wintergärten nach Artikel 55.