Die Stadt Bern hat sich zum Standpunkt der Beschwerdeführenden, wonach der westseitige Bauteil mit Schwimmbad/Fitnessraum an die Gebäudelänge anzurechnen ist, nicht explizit geäussert. Sie führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 einzig aus, mit der Projektänderung entfalle die Notwendigkeit einer Ausnahme für die Überschreitung der Gebäudelänge. Daraus lässt sich immerhin schliessen, dass sie den Standpunkt der Beschwerdeführenden für falsch hält.