Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass mit der Reduktion des westlichen Erweiterungsbaus im Erd- und Obergeschoss von 3 m auf 2.2 m eine Ausnahme für die Überschreitung der Gebäudelänge entfalle. Eine oberirdische Baute sei vorliegend nicht gegeben. Beim ersten Untergeschoss handle es sich sehr wohl um unbewohnte Gebäudeteile, sei doch dieses nicht dem dauernden Aufenthalt gewidmet. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Gebäudelänge würden nicht zutreffen. Bereits heute werde der oberste Teil des Grundstücks mittels einer Stützmauer gefestigt. Die bestehende Stützmauer werde abgebrochen und durch die Tragkonstruktion des