b) Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, aufgrund des ersten Untergeschosses, welches teilweise oberirdisch liege, werde die zulässige Gebäudelänge um rund 13 m überschritten. Das erste Untergeschoss sei zudem als bewohnter Hauptbau zu qualifizieren, würden doch Hallenbäder und Fitnessräume mit Gartenhallen für das Wohnen nutzbare Geschosse darstellen.