a) Gemäss Art. 46 BO6 beträgt die zulässige Gebäudelänge in der Wohnzone Bauklasse 2 mit offener Bauweise 15 m. Mit der Projektänderung vom 18. September 2014 hat der Beschwerdegegner die Länge des Gebäudes im Bereich des Erdgeschosses und des Obergeschosses um 0.8 m auf 15 m reduziert. Es ist unbestritten, dass damit das Bauvorhaben im Bereich dieser Geschosse die zulässige Gebäudelänge einhalten würde. Umstritten ist allerdings, ob der westseitige Bauteil mit Schwimmbad/Fitnessraum im ersten Untergeschoss und Technikraum im zweiten Untergeschoss an die Gebäudelänge anzurechnen ist oder nicht.