c) Das Projektänderungsgesuch ersetzt das ursprüngliche Baugesuch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss den Plänen „Projektänderung“ mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVE vom 18. September 2014. Ob das von der Vorinstanz beurteilte Projekt bewilligungsfähig gewesen wäre, ist nicht mehr zu prüfen. 3. Gebäudelänge und -tiefe, unterirdische Baute