Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt das Projektänderungsgesuch als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Die Projektänderung vom 18. September 2014 beinhaltet zwar einige Änderungen. Diese sind jedoch entweder eher geringfügiger Natur oder betreffen das Innere des Gebäudes. Was die aussen sichtbaren Veränderungen betrifft, so wird das von der Vorinstanz bewilligte Vorhaben zudem reduziert.