Massgebend sind die Pläne „Projektänderung“, Eingangsstempel Rechtsamt BVE vom 18. September 2014 (Beilagen 7 und 8 zur Beschwerdeantwort vom 17. September 2014). b) Laut Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören.