Soweit weitergehend sei die Baubeschwerde vom 18. August 2014 vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2014, die Projektänderung sei durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen. Entspreche das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben sei diese zu genehmigen und die Verfügung vom 7. Juli 2014 mit der Projektänderung zu bestätigen. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3