3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein. Er beantragt, die Projektänderung gemäss den beigelegten Plänen vom 4. September 2014 sei durch die Beschwerdeinstanz zu genehmigen und die ordentliche Baubewilligung vom 17. Juli 2014 sei im Rahmen dieser Projektänderung zu bestätigen. Soweit weitergehend sei die Baubeschwerde vom 18. August 2014 vollumfänglich abzuweisen.