2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. August 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 17. Juli 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei machten sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der Entscheid sei ungenügend begründet, es seien zu Unrecht mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt worden und das Vorhaben stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dar.