1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Gesamtentscheid der Gemeinde Niederbipp vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen wird. Die Baugesuchsakten der Gemeinde Niederbipp gehen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.