c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Gesamtentscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung in Ziffer 14 aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an das zuständige Regierungsstatthalteramt. Die Gemeinde Niederbipp kann ihre Kosten somit durch den Regierungsstatthalter in dessen Bauentscheid liquidieren lassen. III. Entscheid