a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten gehandelt. Sie war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zustehen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch die Gemeinde Niederbipp hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG).