Angesichts der Verfahrensfehler und der noch nötigen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG18 an das zuständige Regierungsstatthalteramt Oberaargau zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen zu überweisen. Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erübrigen sich damit. 8. Kosten 16 Vorakten, Nr. 10 17 Vorakten, Nr. 11 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11