Die Gemeinde Niederbipp war für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig. Zudem hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und den Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht oder nur unvollständig abgeklärt. Insbesondere ist die zulässige Nutzung des Saals im Gesamtentscheid zu präzisieren und allenfalls ein Betriebskonzept zu verlangen. Zudem muss die Parkplatzberechnung korrigiert werden und es sind die Mündungsradien der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle zu überprüfen. Angesichts der Verfahrensfehler und der noch nötigen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art.