Der angefochtene Gesamtentscheid stützt sich auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Parkplatzberechnung. Diese berücksichtigt lediglich neun der zehn geplanten Wohnungen.15 Zudem wurde für die übrige Nutzung die Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 BauV nach der Formel für Städte und Agglomerationen ([0.6*GF/n] + 5 bzw. [0.45*GF/n] - 3) vorgenommen. In Art. 52 Abs. 2 BauV sind die zu den Städten und Agglomerationen zählenden Gemeinden abschliessend genannt. Niederbipp findet sich nicht in dieser Aufzählung, weshalb die Berechnung nach der Formel für den übrigen Kanton hätte vorgenommen werden müssen ([0.8*GF/n] + 5 bzw. [0.6*GF/n] - 3).