Der Entscheid ist insofern widersprüchlich. Die Vorinstanz wird klären müssen, ob eine solche Einschränkung der Saalnutzung als Auflage in den Bauentscheid aufzunehmen ist. Strebt der Beschwerdegegner hingegen eine öffentliche Nutzung des Saals an, so hat er ein Nutzungskonzept einzureichen. Anhand dieses Konzepts ist zu prüfen, ob die ersuchte öffentliche Saalnutzung bewilligungsfähig ist, insbesondere ob die Vorschriften betreffend Lärm und Parkplätze eingehalten sind. 5. Parkplatzberechnung