e) Die Unzuständigkeit einer Behörde stellt einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, der jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist. Eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge macht die Praxis unter anderem für den Fall, dass der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt. Dies trifft für Gemeinden in Bausachen zu, da sie grundsätzlich die Baubewilligungsbehörde ist. Von Gemeinden erteilte Baubewilligungen müssen deshalb nicht als nichtig eingestuft werden.13 4. Saal