d) Der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BewD beschränkt sich wie bereits erwähnt nicht auf Gemeindeaufgaben. Es muss daher nicht abschliessend geklärt werden, ob der Betrieb eines Altersheims eine Gemeindeaufgabe darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Niederbipp am B.________ als Verbandsgemeinde beteiligt ist. Indem sie die Ziele des Gemeindeverbands mitträgt, zur Erfüllung seiner Aufgaben finanziell beiträgt (Art. 4 Abs. 3 OgR) und Organstellung hat (Art. 7 Bst. a OgR), hat die Gemeinde Niederbipp auch ein eigenes Interesse am umstrittenen Bauvorhaben und damit am Ausgang des Baubewilligungsverfahrens. Ihre Unbefangenheit erscheint daher als gefährdet.