Vielmehr kann die Unbefangenheit der Gemeinde auch durch andere wie zum Beispiel finanzielle Interessen gefährdet sein. Art. 8 Abs. 2 BewD ist deshalb nicht nur dann anwendbar, wenn es um Bauvorhaben wie Schulhäuser oder Verwaltungsgebäude der Gemeinde geht, sondern es geht in jedem Fall darum, den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache9.