b) Nach Art. 8 Abs. 2 BewD ist für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind, in jedem Fall die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig. Diese Bestimmung ist weit auszulegen und ist stets dann anwendbar, wenn die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint.8 Dies ist nicht nur der Fall, wenn die Gemeinde Bauvorhaben zur Erfüllung ihrer Gemeindeaufgaben plant. Vielmehr kann die Unbefangenheit der Gemeinde auch durch andere wie zum Beispiel finanzielle Interessen gefährdet sein.