B.________ eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfülle, mit dem hier zu beurteilenden Projekt aber kein Vorhaben realisieren wolle, das für Zwecke der Gemeinde Niederbipp bestimmt sei. Die Beurteilung des Baugesuchs durch die Gemeinde Niederbipp verletze die Zuständigkeitsvorschriften nicht.