Der Beschwerdegegner bringt mit Stellungnahme vom 12. September 2014 vor, das geplante Bauvorhaben sei nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Der Zweck des Gemeindeverbands bestehe im Unterhalt und Betrieb eines Altersheims. Dies sei nicht eine Aufgabe, die zwingend den Gemeinden obliege. Als eine von insgesamt elf Verbandsgemeinden könne die Gemeinde Niederbipp auf die Entscheide des Verbandes (Delegiertenversammlung; Vorstand) auch nicht entscheidend Einfluss nehmen. Das Interesse der Standortgemeinde beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass für betagte Personen, welche den letzten Wohnsitz in der Gemeinde hatten, Pflegeplätze zur Verfügung stehen.