Die Beschwerdeführerin erklärt mit Stellungnahme vom 15. September 2014, der Gemeindeverband sei nach Gemeindegesetz direkt an den am öffentlichen Interesse gemessenen Zweck der Gemeinden gebunden. Die Gemeinde Niederbipp sei die grösste Verbandsgemeinde des Beschwerdegegners, stelle am meisten Delegierte im Verbandsparlament und sei Standortgemeinde des Altersheimbetriebes. Der Präsident des Vorstandes des Beschwerdegegners sei gleichzeitig Gemeinderat von Niederbipp. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 BewD7 seien schon bei enger Auslegung des Gemeindezwecks gegeben und die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters offensichtlich.