öffentliches Bauvorhaben wie z.B. ein Schulhaus oder ein Verwaltungsgebäude dar und werde auch nicht auf gemeindeeigenem Boden erstellt. Die Gemeinde Niederbipp sei zwar Verbandsgemeinde, aber daraus könne keine Befangenheit der Baubewilligungsbehörde abgeleitet werden. Die Gemeinde ziehe aus der Baubewilligung keine direkten finanziellen Vorteile. Das Bauvorhaben sei für die Zwecke der Region (Verbandsgemeinden) bestimmt, nicht der Gemeinde.