e) Damit steht fest, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob die Gehörsverletzung vor der BVE geheilt werden könnte. 3. Zuständige Baubewilligungsbehörde a) Mit Verfügung vom 14. August 2014 erklärte das Rechtsamt, es prüfe von Amtes wegen, ob die Gemeinde Niederbipp für die Erteilung der Gesamtbewilligung zuständig war. Die Gemeinde Niederbipp bringt mit Stellungnahme vom 16. September 2014 vor, sie verfüge über die volle Bewilligungskompetenz. Das Bauvorhaben stelle nicht ein 6