d) Nach Art. 43 Abs. 2 BewD kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Einsprecherinnen und Einsprecher sind im Baubewilligungsverfahren Partei bzw. im Sinn von Art. 43 Abs. 2 BewD beteiligt. Ihnen sind daher Projektänderungen im Baubewilligungsverfahren in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Projektänderung direkt betroffen sind.