Nicht zwingend ist der Beizug der Parteien zu Bereinigungsgesprächen mit Behörden (Art. 8 Abs. 3 KoG). Solche Bereinigungsgespräche führt die Leitbehörde mit den betroffenen Stellen durch, wenn sie die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)