c) Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Nicht zwingend ist der Beizug der Parteien zu Bereinigungsgesprächen mit Behörden (Art. 8 Abs. 3 KoG).