Augenschein mit dem Strasseninspektor, dem Architekten und dem Bauverwalter durchgeführt worden. Es sei dabei um die Bereinigung der Auflagepunkte im Amtsbericht gegangen. Der Beizug der Einsprecherin an diesem Bereinigungsgespräch sei nach Art. 8 KoG fakultativ. Die Beschwerdeführerin sei durch die strassenseitige Erschliessung gar nicht betroffen und eine allfällige Gehörsverletzung könne vor der BVE geheilt werden.