3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig griff es die Frage der Zuständigkeit der Gemeinde Niederbipp für die Erteilung der Gesamtbewilligung von Amtes wegen auf und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde Niederbipp beantragen die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und