ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/94 Bern, 1. Dezember 2014 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und B.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 19, 4704 Niederbipp betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp vom 10. Juli 2014 (981 - 89/13; Alterswohnungen) 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 20. Dezember 2013 bei der Gemeinde Niederbipp ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und den Neubau eines Gebäudes mit Arztpraxis, Spitex-Büro, TABEA-Räumen, einem Saal, zehn Alterswohnungen und einer Autoeinstellhalle auf Parzelle Niederbipp Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Kernzone KA. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 10. Juli 2014 erteilte die Gemeinde Niederbipp die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. August 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 10. Juli 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere geltend, bei der Erteilung der Baubewilligung sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Weitere Rügen beziehen sich auf die Verkehrssicherheit, das Ortsbild, die Anzahl der Parkplätze und das Fehlen eines Kinderspielplatzes. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig griff es die Frage der Zuständigkeit der Gemeinde Niederbipp für die Erteilung der Gesamtbewilligung von Amtes wegen auf und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde Niederbipp beantragen die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör und Verfahrensgarantien a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fachberichte seien per Ablauf der Einsprachefrist eingeholt worden. Am 25. Februar 2014 habe ein Augenschein mit dem Strasseninspektorat stattgefunden ohne die Einsprecherin beizuladen. Die Amtsberichte/Fachberichte seien der Einsprecherin während des Verfahrens nicht eröffnet und lediglich gleichzeitig als Beilage mit dem angefochtenen Bauentscheid zugestellt worden. Zudem sei ihr eine abweichende Strassenführung und der neu erstellte Umgebungsplan vom 10. Juni 2014 nicht zur Kenntnis gebracht worden und dieser sei auch nicht Bestandteil der Auflageakten gewesen. Damit liege eine Gehörsverletzung vor. Die Gemeinde bringt vor, sie habe am 24. April 2014 eine Einigungsverhandlung mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe weder die Zustellung der Amts- und Fachberichte noch Akteneinsicht verlangt. Am 25. Februar 2014 sei ein 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Augenschein mit dem Strasseninspektor, dem Architekten und dem Bauverwalter durchgeführt worden. Es sei dabei um die Bereinigung der Auflagepunkte im Amtsbericht gegangen. Der Beizug der Einsprecherin an diesem Bereinigungsgespräch sei nach Art. 8 KoG fakultativ. Die Beschwerdeführerin sei durch die strassenseitige Erschliessung gar nicht betroffen und eine allfällige Gehörsverletzung könne vor der BVE geheilt werden. b) Nach Art. 21 Abs. 1 VRPG4 hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie, die als verfassungsmässiges Recht5 auch im baurechtlichen Verfahren besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern.6 Es ist unbestritten, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Amts- und Fachberichte erst mit dem Gesamtentscheid zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin hatte daher keine Gelegenheit, sich dazu vor dem Gesamtentscheid zu äussern. Die Gemeinde hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben der Gemeinde anlässlich der Einigungsverhandlung keine Akteneinsicht verlangt hat. c) Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Nicht zwingend ist der Beizug der Parteien zu Bereinigungsgesprächen mit Behörden (Art. 8 Abs. 3 KoG). Solche Bereinigungsgespräche führt die Leitbehörde mit den betroffenen Stellen durch, wenn sie die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. April 1999 (BV; SR 101); Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 4 5 Gründen nicht teilt oder Widersprüche feststellt (Art. 8 Abs. 1 KoG). Sie teilt den Parteien das Ergebnis mit (Art. 8 Abs. 2 KoG). Die Gemeinde erklärt, am 25. Februar 2014 habe ein Bereinigungsgespräch vor Ort mit dem Strasseninspektor, dem Architekten und dem Bauverwalter stattgefunden. Ob es sich dabei tatsächlich um ein Bereinigungsgespräch und nicht um einen Augenschein handelte, an dem die Beschwerdeführerin hätte teilnehmen können müssen, ist unklar, da sich in den Vorakten darüber kein Protokoll findet. Wie die Gemeinde aber selbst erklärt, konnte der Architekt als Vertreter des Beschwerdegegners teilnehmen. Das Gebot der gleichen und gerechten Behandlung im Verfahren hätte es daher geboten, auch die Beschwerdeführerin dazu einzuladen. Auch damit hat die Gemeinde Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt. d) Nach Art. 43 Abs. 2 BewD kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Einsprecherinnen und Einsprecher sind im Baubewilligungsverfahren Partei bzw. im Sinn von Art. 43 Abs. 2 BewD beteiligt. Ihnen sind daher Projektänderungen im Baubewilligungsverfahren in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Projektänderung direkt betroffen sind. e) Damit steht fest, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob die Gehörsverletzung vor der BVE geheilt werden könnte. 3. Zuständige Baubewilligungsbehörde a) Mit Verfügung vom 14. August 2014 erklärte das Rechtsamt, es prüfe von Amtes wegen, ob die Gemeinde Niederbipp für die Erteilung der Gesamtbewilligung zuständig war. Die Gemeinde Niederbipp bringt mit Stellungnahme vom 16. September 2014 vor, sie verfüge über die volle Bewilligungskompetenz. Das Bauvorhaben stelle nicht ein 6 öffentliches Bauvorhaben wie z.B. ein Schulhaus oder ein Verwaltungsgebäude dar und werde auch nicht auf gemeindeeigenem Boden erstellt. Die Gemeinde Niederbipp sei zwar Verbandsgemeinde, aber daraus könne keine Befangenheit der Baubewilligungsbehörde abgeleitet werden. Die Gemeinde ziehe aus der Baubewilligung keine direkten finanziellen Vorteile. Das Bauvorhaben sei für die Zwecke der Region (Verbandsgemeinden) bestimmt, nicht der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin erklärt mit Stellungnahme vom 15. September 2014, der Gemeindeverband sei nach Gemeindegesetz direkt an den am öffentlichen Interesse gemessenen Zweck der Gemeinden gebunden. Die Gemeinde Niederbipp sei die grösste Verbandsgemeinde des Beschwerdegegners, stelle am meisten Delegierte im Verbandsparlament und sei Standortgemeinde des Altersheimbetriebes. Der Präsident des Vorstandes des Beschwerdegegners sei gleichzeitig Gemeinderat von Niederbipp. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 BewD7 seien schon bei enger Auslegung des Gemeindezwecks gegeben und die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters offensichtlich. Daher sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdegegner bringt mit Stellungnahme vom 12. September 2014 vor, das geplante Bauvorhaben sei nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Der Zweck des Gemeindeverbands bestehe im Unterhalt und Betrieb eines Altersheims. Dies sei nicht eine Aufgabe, die zwingend den Gemeinden obliege. Als eine von insgesamt elf Verbandsgemeinden könne die Gemeinde Niederbipp auf die Entscheide des Verbandes (Delegiertenversammlung; Vorstand) auch nicht entscheidend Einfluss nehmen. Das Interesse der Standortgemeinde beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass für betagte Personen, welche den letzten Wohnsitz in der Gemeinde hatten, Pflegeplätze zur Verfügung stehen. Beim Neubau gehe es zudem nicht um Pflegeplätze, sondern um den Bau von zehn Alterswohnungen. Darüber hinaus sollten für Dritte Geschäftsräume erstellt werden zur Errichtung einer Tagesstätte für Betagte, für Büros der Spitex und für die Einrichtung einer Arztpraxis für allgemeine Medizin. Diese Angebote seien nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt; sie dienten direkt den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner des Alterszentrums B.________ und sollten mithelfen, auf dem Areal ein Kompetenzzentrum für das Alter zu schaffen. Die Gemeinde ziehe aus der Realisierung des Vorhabens keine direkten finanziellen Vorteile. Baugesuchsteller sei mit dem 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7 B.________ eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfülle, mit dem hier zu beurteilenden Projekt aber kein Vorhaben realisieren wolle, das für Zwecke der Gemeinde Niederbipp bestimmt sei. Die Beurteilung des Baugesuchs durch die Gemeinde Niederbipp verletze die Zuständigkeitsvorschriften nicht. b) Nach Art. 8 Abs. 2 BewD ist für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind, in jedem Fall die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig. Diese Bestimmung ist weit auszulegen und ist stets dann anwendbar, wenn die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint.8 Dies ist nicht nur der Fall, wenn die Gemeinde Bauvorhaben zur Erfüllung ihrer Gemeindeaufgaben plant. Vielmehr kann die Unbefangenheit der Gemeinde auch durch andere wie zum Beispiel finanzielle Interessen gefährdet sein. Art. 8 Abs. 2 BewD ist deshalb nicht nur dann anwendbar, wenn es um Bauvorhaben wie Schulhäuser oder Verwaltungsgebäude der Gemeinde geht, sondern es geht in jedem Fall darum, den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache9. c) Bauherr ist gemäss Gesamtbauentscheid vom 10. Juli 2014 der B.________, der auch Eigentümer des Grundstücks Niederbipp Grundbuchblatt Nr. E.________ ist. Es handelt sich beim B.________ um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. Art. 130 GG10) und die Gemeinde Niederbipp ist eine von insgesamt elf Verbandsgemeinden.11 Der B.________ unterhält und betreibt das Altersheim B.________ Niederbipp für die Aufnahme Betagter, die ihren letzten Wohnsitz in der Regel in einer der Verbandsgemeinden hatten (Art. 2 Abs. 1 OgR12). Die Gemeinde Niederbipp ist als Verbandsgemeinde Organ des Gemeindeverbands Alterszentrum B.________ (Art. 7 Bst. a OgR) und sie unterstützt den Gemeindeverband in der Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich dadurch, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt (Art. 4 Abs. 3 OgR). 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 33 N. 3 9 BVR 1989 S. 150, E. 5 10 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (BSG 170.11) 12 Organisationsreglement des Gemeindeverbands Altersheim B_____ Niederbipp (OgR) 8 d) Der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BewD beschränkt sich wie bereits erwähnt nicht auf Gemeindeaufgaben. Es muss daher nicht abschliessend geklärt werden, ob der Betrieb eines Altersheims eine Gemeindeaufgabe darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Niederbipp am B.________ als Verbandsgemeinde beteiligt ist. Indem sie die Ziele des Gemeindeverbands mitträgt, zur Erfüllung seiner Aufgaben finanziell beiträgt (Art. 4 Abs. 3 OgR) und Organstellung hat (Art. 7 Bst. a OgR), hat die Gemeinde Niederbipp auch ein eigenes Interesse am umstrittenen Bauvorhaben und damit am Ausgang des Baubewilligungsverfahrens. Ihre Unbefangenheit erscheint daher als gefährdet. Daran ändert auch nichts, dass der Einfluss der Gemeinde auf die Entscheide des Gemeindeverbands beschränkt ist. Zur Diskussion steht nicht die Einflussnahme im Gemeindeverband, sondern die Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde. Unerheblich ist nach dem Gesagten auch, ob die Gemeinde Niederbipp aus dem Bauvorhaben direkte finanzielle Vorteile zieht, wie auch die Tatsache, dass kein gemeindeeigener Boden überbaut werden soll. Aufgrund der Mitgliedschaft im B.________ Niederbipp bestehen Zweifel an der institutionellen Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde. Die Gemeinde hätte daher die Baubewilligung nicht selbst erteilen dürfen. e) Die Unzuständigkeit einer Behörde stellt einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, der jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist. Eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge macht die Praxis unter anderem für den Fall, dass der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt. Dies trifft für Gemeinden in Bausachen zu, da sie grundsätzlich die Baubewilligungsbehörde ist. Von Gemeinden erteilte Baubewilligungen müssen deshalb nicht als nichtig eingestuft werden.13 4. Saal Im Erdgeschoss ist ein Saal mit einer Fläche von 100 m2 geplant. Der Saal verfügt über einen eigenen Eingang und einen Vorraum mit einer Fläche von 46 m2, der eine Garderobe und eine Küche umfasst. An die Küche anschliessend befindet sich ein Vorratsraum und es 13 BVR 2005 S. 321 E. 2.4 9 sind getrennte Toiletten für Damen und Herren sowie Behinderte vorgesehen. Die Wand zwischen dem Vorraum und dem Saal lässt sich entfernen und damit der Saal vergrössern. Es ist unklar, welche Nutzungen des Saals zulässig sind. Der Gesamtbauentscheid enthält im Rahmen der Begründung der Parkplatzberechnung die Aussage, der Saal sei "nur für den internen Gebrauch vorgesehen und nicht öffentlich (Mitarbeiteranlässe/-orientierun- gen)"14. Diese Einschränkung geht aber weder aus dem Dispositiv des Entscheids noch aus dem Baugesuch hervor. Der Entscheid ist insofern widersprüchlich. Die Vorinstanz wird klären müssen, ob eine solche Einschränkung der Saalnutzung als Auflage in den Bauentscheid aufzunehmen ist. Strebt der Beschwerdegegner hingegen eine öffentliche Nutzung des Saals an, so hat er ein Nutzungskonzept einzureichen. Anhand dieses Konzepts ist zu prüfen, ob die ersuchte öffentliche Saalnutzung bewilligungsfähig ist, insbesondere ob die Vorschriften betreffend Lärm und Parkplätze eingehalten sind. 5. Parkplatzberechnung Der angefochtene Gesamtentscheid stützt sich auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Parkplatzberechnung. Diese berücksichtigt lediglich neun der zehn geplanten Wohnungen.15 Zudem wurde für die übrige Nutzung die Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 BauV nach der Formel für Städte und Agglomerationen ([0.6*GF/n] + 5 bzw. [0.45*GF/n] - 3) vorgenommen. In Art. 52 Abs. 2 BauV sind die zu den Städten und Agglomerationen zählenden Gemeinden abschliessend genannt. Niederbipp findet sich nicht in dieser Aufzählung, weshalb die Berechnung nach der Formel für den übrigen Kanton hätte vorgenommen werden müssen ([0.8*GF/n] + 5 bzw. [0.6*GF/n] - 3). Die Parkplatzberechnung ist damit unabhängig von der Frage, ob und inwiefern die Saalnutzung zu berücksichtigen ist, unvollständig und fehlerhaft. Die Gemeinde hätte nicht unbesehen darauf abstellen dürfen und hat damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 6. Einmündungsradien 14 Gesamtentscheid Ziff. III.3., unter "Parkplätze" 15 Vorakten, Nr. 27 10 Der Oberingenieurkreis IV des Tiefbauamts verlangte in Ziffer 4.5 seines Amtsberichts vom 27. Februar 2014, die Einmündungsradien seien auf 6 m zu korrigieren.16 Im Umgebungsplan Ein- und Ausfahrt, 1:200, vom 10. Juni 2014 sind die Einmündungsradien in die Einstellhalle jedoch mit 5,00 m angegeben. Zwar hat der Oberingenieurkreis IV des Tiefbauamts die Projektänderung am 13. Juni 2014 visiert.17 Es ist für die BVE aber nicht nachvollziehbar, ob diese Einmündungsradien tatsächlich genügen. Im angefochtenen Gesamtentscheid wird dazu lediglich ausgeführt, die im Amtsbericht verlangten Korrekturen seien in den Umgebungsplan eingeflossen und vom Tiefbauamt genehmigt worden. Weshalb aber statt der ursprünglich geforderten Radien von 6 m nun solche von 5 m genügen, wird nirgends erläutert. Hinzu kommt, dass der Umgebungsplan Ein- und Ausfahrt, 1:200, vom 10. Juni 2014 von der Bauherrschaft nicht unterzeichnet ist und sich durch die Projektänderung Diskrepanzen zu den übrigen Plänen ergeben. Auch in Bezug auf die Einmündungsradien ist der Sachverhalt damit ungenügend abgeklärt worden. 7. Rückweisung an die zuständige Baubewilligungsbehörde Die Gemeinde Niederbipp war für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig. Zudem hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und den Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht oder nur unvollständig abgeklärt. Insbesondere ist die zulässige Nutzung des Saals im Gesamtentscheid zu präzisieren und allenfalls ein Betriebskonzept zu verlangen. Zudem muss die Parkplatzberechnung korrigiert werden und es sind die Mündungsradien der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle zu überprüfen. Angesichts der Verfahrensfehler und der noch nötigen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG18 an das zuständige Regierungsstatthalteramt Oberaargau zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen zu überweisen. Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erübrigen sich damit. 8. Kosten 16 Vorakten, Nr. 10 17 Vorakten, Nr. 11 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten gehandelt. Sie war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zustehen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch die Gemeinde Niederbipp hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG). c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vor- instanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Gesamtentscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung in Ziffer 14 aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an das zuständige Regierungsstatthalteramt. Die Gemeinde Niederbipp kann ihre Kosten somit durch den Regierungsstatthalter in dessen Bauentscheid liquidieren lassen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Gesamtentscheid der Gemeinde Niederbipp vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen wird. Die Baugesuchsakten der Gemeinde Niederbipp gehen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 13 IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher C.________, mit Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Oberaargau, mit Beilagen gemäss Ziffer 1, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf