6. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von je Fr. 1'028.75 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften je solidarisch für ihren gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1–3 die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'531.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung