5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 500.00, den Beschwerdeführenden 1–3 und den Beschwerdeführenden 4 und 5 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften je solidarisch für ihren gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 16