Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben somit der Beschwerdegegnerin je einen Betrag von Fr. 1'028.75 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1–3 die Hälfte ihrer Parteikosten von Fr. 5'062.50, ausmachend Fr. 2'531.25, zu ersetzen. Den Beschwerdeführenden 4 und 5 sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid