Die Kostennoten des Anwaltes der Beschwerdeführenden 1–3 über Fr. 5'581.20 (Honorar Fr. 5'062.50, Auslagen Fr. 105.30, Mehrwertsteuer Fr. 413.40) und des Anwaltes der Beschwerdegegnerin über Fr. 4'115.00 (Honorar Fr. 4'000.00, Auslagen Fr. 115.00) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat damit Anspruch auf die Hälfte ihrer Parteikosten von Fr. 4'115.00, ausmachend Fr. 2'057.50. Die Beschwerdeführenden 1–3 und die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben somit der Beschwerdegegnerin je einen Betrag von Fr. 1'028.75 zu bezahlen.