19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14 Die Beschwerdeführenden 1–3 sowie 4 und 5 sind mit ihren Anträgen je teilweise durchgedrungen, zudem hat die Beschwerdegegnerin ihr Projekt leicht angepasst. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdegegnerin einerseits und die Beschwerdeführenden 1–3 sowie 4 und 5 anderseits als je zur Hälfte obsiegend und unterliegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hat damit Fr. 1'000.00 und die Beschwerdeführenden 1–3 sowie 4 und 5 haben je Fr. 500.00 der Verfahrenskosten zu tragen.