Gesamtlärmbelastung bei der Liegenschaft P.________ 11 zweifelsohne reduziert werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Planungswert von 65 dB(A) mit der angeordneten Beschränkung der Betriebszeiten die Lärmbelastung bei der Liegenschaft P.________ 11 bereits von 57 dB(A) auf 49 dB(A) reduziert werden konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz neben der Beschränkung der Betriebszeiten nicht auch noch eine zusätzliche Schalldämmung der Südfassade des Betriebs der Beschwerdegegnerin anordnete.