Die Beschwerdegegnerin bringt nicht vor, sie sei wirtschaftlich auf die Verarbeitung von Silageprodukten während der akustischen Nachtzeit angewiesen. Sie entgegnet auch nichts auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Erntegut liege oft tagelang an einem Haufen und werde nicht sofort verarbeitet. Es ist technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar, auf die Verarbeitung von Erntegut während der akustischen Nachtzeit zu verzichten. Sollte die Beschwerdegegnerin künftig auf solche Arbeiten angewiesen sein, steht es ihr immer noch offen, erneut ein entsprechendes Baugesuch einzureichen und die betriebliche und wirtschaftliche Notwendigkeit nachzuweisen.